Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
UVollzG NRW§ 53 Kriminologischer Dienst
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/53#abs-1 (1) Dem Kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Untersuchungshaftvollzug wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/53#abs-2 (2) § 19 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.